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Widerspruch gegen Feststellungsbescheid: Dann ist er sinnvoll
Die Gründe, die für einen Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid nach einem GdB-Antrag sprechen, sind unterschiedlich:
- Das Versorgungsamt hat Ihren GdB zu niedrig angesetzt.
- Ihnen wurden nicht die Merkzeichen zugewiesen, die Sie in Ihrem Antrag angegeben haben.
- Ihr Antrag auf Feststellung des GdB wurde abgelehnt.
Das müssen Sie nicht hinnehmen, zumal viele Widersprüche gerechtfertigt sind – wie auch erfolgversprechend. Doch ist Umsicht geboten: Ein Vorgehen gegen den Feststellungs- oder Ablehnungsbescheid will wohl durchdacht sein.
Wichtig: Widerspruchsfrist
Für einen Widerspruch beim Versorgungsamt haben Sie lediglich einen Monat nach Erhalt Ihres Bescheides Zeit. Lassen Sie diese Frist verstreichen, ist der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden.
Widerspruchsberechtigt ist dabei entweder die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst oder eine bevollmächtigte Person. Wichtig ist dabei: Ein Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden bzw. nur, wenn dieser im Original unterschrieben, eingescannt und beim Versorgungsamt ausgedruckt wurde.
Feststellungsbescheid: Typische Fehler
Möchten Sie Widerspruch gegen Ihren Feststellungsbescheid oder eine Ablehnung einlegen, ist es wichtig, zu wissen, an welcher Stelle sich Fehler eingeschlichen haben. Nicht immer liegt die Fehlerquelle beim Versorgungsamt.
Folgende Szenarien sind typische Beispiele:
- Die Wechselwirkungen bei unterschiedlichen Behinderungen bzw. Erkrankungen werden im Zuge der Bewertung mithilfe der Versorgungsmedizinischen Grundsätze verkannt.
- Die medizinischen Unterlagen und ärztlichen Begründungen genügen nicht, um die jeweiligen Einschränkungen ausreichend zu dokumentieren.
- Antragstellende schätzen ihre Gesamtsituation nicht richtig ein, da sie sich mit Personen in ähnlichen Situationen vergleichen. Da jede Behinderung bzw. Schwerbehinderung individuell zu betrachten ist, ist ein derartiger Vergleich nicht sinnvoll.
Wichtig: Holen Sie sich fachkundige Hilfe
Welche Fehler bei der Bewertung Ihres Gesundheitszustandes gemacht wurden, lässt sich für Laien in der Regel nur schwer nachvollziehen. Verzichten Sie deshalb nicht auf anwaltliche Unterstützung. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte wissen um das Vorgehen bei einem Widerspruch, fordern Akteneinsicht ein und verfassen eine stichhaltige Widerspruchsbegründung.
GdB Widerspruch: So gehen Sie gegen Feststellung oder Ablehnung vor
Wir haben Verständnis: Auch, wenn die Feststellung des GdB je nach Situation ein emotionsgeladenes Thema sein kann, raten wir von „Schnellschüssen“ bei einem Widerspruch ab – damit tun Sie sich keinen Gefallen. Vertrauen Sie vielmehr auf anwaltliche Unterstützung. Eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Sozialrecht prüft Ihren Bescheid eingehend und identifiziert Fehler mit dem nötigen Abstand.
Um Angriffspunkte für einen Widerspruch gegen Ihren GdB zu analysieren, sollte nach einem bestimmten Schema vorgegangen werden:
- Akteneinsicht: Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. deren Bevollmächtigte sowie beauftragte Anwältinnen oder Anwälte haben zu jeder Zeit Anspruch auf Einsicht der jeweiligen Akte beim Versorgungsamt. Nach § 25 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) darf die Behörde eine Aushändigung nicht verweigern. Alternativ kann die Akte auch beim Grundsicherungs- oder Sozialamt eingesehen werden.
- Begründung des Widerspruchs: Bei der Widerspruchsbegründung ist vorwegzunehmen, dass diese nicht mit dem eigentlichen Widerspruch eingereicht werden muss. Nach Möglichkeit sollte diese mit zusätzlichen Befunden untermauert werden. Das kann unter Umständen Zeit in Anspruch nehmen. Daher bietet es sich sogar an, erst einen formlosen Widerspruch einzureichen und anschließend eine ausführliche Widerspruchsbegründung nachzuliefern.
Wichtig: Widerspruchsbegründung nachliefernEs genügt, wenn zur Wahrung der einmonatigen Widerspruchsfrist erst der Widerspruch beim Versorgungsamt eingereicht wird. Die Widerspruchsbegründung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.
- Korrekter Fokus in der Widerspruchsbegründung: In der Widerspruchsbegründung ist es entscheidend, die richtigen Schwerpunkte zu setzen. In der Regel bedeutet das, auf die Beeinträchtigungen im Alltag einzugehen, anstelle auf die Behinderung bzw. Erkrankung als solche. Die Einschränkungen können sich in ihrer Intensität bei gleicher Krankheit stark unterscheiden.
- Dokumente nachreichen: Haben Sie bei Ihrem Erstantrag Unterlagen vergessen, sollten Sie diese im Zuge eines Widerspruches nachreichen. Das gilt auch für Befunde o.ä., die erst nach Antragstellung ausgestellt wurden. Das kann sogar unerlässlich sein. Vor allem, wenn sich Ihr Gesundheitszustand seit dem Erstantrag verändert hat, bspw. weitere Funktionsbeeinträchtigungen nachweislich hinzugekommen sind.
Hinweis: Nachreichen von Unterlagen im Widerspruchsverfahren
Solange ein Widerspruchsverfahren in Bearbeitung ist, ist das Versorgungsamt dazu verpflichtet, geänderte Umstände zu berücksichtigen. Dementsprechend können zusätzliche Befunde, Berichte oder Nachweise sehr hilfreich sein und entsprechend nachgereicht werden.
Widerspruch gegen GdB erfolglos: Das sind Ihre Möglichkeiten
Wurde Ihr Widerspruch vom Versorgungsamt abgelehnt, bleibt Ihnen noch der Klageweg, um eine gerechte Feststellung Ihres GdB und die Anerkennung entsprechender Merkzeichen durchzusetzen. Wie bei einem Widerspruch beträgt die Frist, um Klage vor dem Sozialgericht einzureichen, einen Monat.
Die Klage ist entweder in Schriftform einzureichen oder kann mündlich zu Protokoll gegeben werden. Wir empfehlen Ihnen, sich auch hier anwaltliche Unterstützung zu holen. Zumal Sie vorab eine reelle Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten erhalten. Ist der Klageweg erfolgversprechend, sind für die Klageschrift folgende Angaben und Dokumente wichtig:
- persönliche Daten der Klägerin bzw. des Klägers
- Nennung des zuständigen Sozialgerichts
- ursprünglicher Feststellungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid
- Widerspruchsbescheid
- ärztliche Befunde, Nachweise und Berichte, die den Widerspruch stützen
- Begründung der Klage
- Unterschrift der Klägerin bzw. des Klägers
Nachdem Klage erhoben wurde, prüft das Sozialgericht den Sachverhalt. Um sich einen umfassenden Überblick zu verschaffen, fordert das Gericht ggf. Stellungnahmen von behandelnden Ärzten ein. Auch ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Beeinträchtigungen kann erforderlich sein, um ein Urteil zugunsten der Klägerin bzw. des Klägers zu fällen.
Widerspruch & Klage: Welche Kosten fallen an?
Ehe ein Widerspruch oder eine Klage angestoßen wird, gilt es, den Bescheid zu prüfen, um so erste Tendenzen für die Erfolgsaussichten ableiten zu können. Dieser Service ist durch unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte grundsätzlich kostenlos.
Sie profitieren in dreifacher Hinsicht:
- kostenlose Bescheidprüfung
- fachkundige Beurteilung
- Einschätzung der Erfolgsaussichten
Im Anschluss entscheidet Ihre finanzielle Situation darüber, ob Sie mit weiteren Kosten rechnen müssen oder nicht. Im Folgenden stellen wir Ihnen verschiedene Szenarien vor.
- Beratungshilfe: Beziehen Sie Sozialleistungen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein. Damit bleibt auch ein Widerspruch durch unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte für Sie kostenlos.
- Prozesskostenhilfe: Muss der Klageweg eingeschlagen werden, kann bei finanziell schwierigen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden.
- Selbstzahler: Beanspruchen Sie keine Sozialleistungen, müssen Sie in der Regel selbst für anfallende Kosten bei einem Widerspruch oder einer Klage aufkommen – allerdings nur bei Misserfolg. Fällt der Widerspruch bzw. eine Klage zu Ihren Gunsten aus, muss das Versorgungsamt für die Anwaltskosten aufkommen. Gerichtskosten fallen keine an.
Hinweis: Kosten Sozialgericht
Gerichtskosten für Klageverfahren, die darauf abzielen, Sozialleistungen geltend zu machen, werden in der Regel vom Staat getragen. Für die Klägerin bzw. den Kläger fallen also keine Gerichtskosten an.
Vor hohen Anwaltskosten müssen Sie sich nicht fürchten – Kostentransparenz ist uns ein großes Anliegen. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte halten Sie zu jeder Zeit über mögliche Kosten auf dem Laufenden. Sie haben die volle Kostenkontrolle. Ohne Ihre Zustimmung werden keine Maßnahmen, die Kosten verursachen, angestoßen.
Quellen:
Häufig gestellte Fragen
Per Gesetz haben Versorgungsämter bis zu drei Monate Zeit, um über einen Widerspruch gegen den GdB-Feststellungsbescheid oder Ablehnungsbescheid zu entscheiden. Bei längeren Bearbeitungszeiten haben Sie die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben.
Möchten Sie mit einem Widerspruch gegen Ihren Feststellungsbescheid vorgehen, ist eine detaillierte Widerspruchsbegründung unumgänglich. Führen Sie darin auf, welche Auswirkungen Ihre Behinderung bzw. Krankheit auf Ihr Leben nimmt. Grundsätzlich raten wir zu anwaltlicher Hilfe – insbesondere bei emotionaler Betroffenheit. Anwältinnen und Anwälte für Sozialrecht klären Sie über die Erfolgsaussichten auf und wissen, wo mittels Widerspruch anzusetzen ist.
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