Zuweisung von Merkzeichen
Je nach Art und Ausmaß Ihrer Behinderung weist das Versorgungsamt Ihnen Merkzeichen zu. Die sind im Feststellungsbescheid aufgeführt und setzen in der Regel einen GdB von mindestens 50 und damit eine Schwerbehinderung voraus. Beantragen Sie einen Schwerbehindertenausweis, werden die Merkzeichen darauf ausgewiesen, sodass Sie bei Bedarf einen Anspruch auf Vergünstigungen nachweisen können.
Hinweis: Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Die SchwbAwV regelt die Beschaffenheit von Schwerbehindertenausweisen und gibt Aufschluss über die Merkzeichen und darüber, wo sie auf dem Ausweis angebracht werden.
Es können zwei Arten von Merkzeichen unterschieden werden:
- Standard-Merkzeichen: Dabei handelt es sich um die Merkzeichen G, aG, H, Bl, Gl, TBl und RF. Sie sind auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises zu finden und kennzeichnen eine Beeinträchtigung.
- Sondermerkzeichen: Diese machen auf zusätzliche Rechte einer beeinträchtigten Person aufmerksam, geben aber keinen Aufschluss über die jeweilige Behinderung. B, 1. Kl, Kriegsgeschädigt und EB stellen Sondermerkzeichen dar.
Im Folgenden erfahren Sie, wofür die einzelnen Abkürzungen stehen.
Merkzeichen: Dafür stehen die Kürzel
Insgesamt werden zwölf Merkzeichen unterschieden. Wie bereits erwähnt, stehen einige für konkrete Beeinträchtigungen. Andere weisen Sonderrechte aus, lassen aber keinen Rückschluss auf die jeweilige Behinderung zu. Wir nehmen jedes einzelne Merkzeichen und dessen Bedeutung in den Blick.
Merkzeichen G: Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr
Sind Sie im Straßenverkehr aufgrund einer Behinderung in Ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt, wird das durch das Merkzeichen G gekennzeichnet. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn Sie eine Strecke von 2 km in einer halben Stunde nicht gefahrlos – ob für sich oder andere – zu Fuß zurücklegen können.
Um das Merkzeichen G zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen:
- ein GdB von 50 aufgrund von Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule
- Einschränkungen der Gehfähigkeit durch starke innere Leiden, wie schwere Herzschäden, chronische Niereninsuffizienz oder eingeschränkte Lungenfunktion
- geistige Behinderung mit einem GdB von 100
Parkerleichterungen, Steuervorteile, Vergünstigungen bzw. Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr sowie Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer sind Beispiele für Nachteilsausgleiche, die Ihnen beim Merkzeichen G zustehen.
Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen aG erhalten Sie bei sogenannten mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen. Die liegen vor, wenn Sie sich ausschließlich mit fremder Hilfe oder unter großen Anstrengungen außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können und in dem Zusammenhang einen GdB von 80 vorweisen. Eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn Sie auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
Folgende Nachteilsausgleiche können beim Merkzeichen aG unter anderem in Anspruch genommen werden:
- Parkausweis für ausgewiesene Parkplätze für Menschen mit Behinderung
- Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr (mit Wertmarke)
- Fahrtkosten-Pauschbetrag
- Befreiung von der Kfz-Steuer
Merkzeichen H: Hilflosigkeit
Das Merkzeichen H kennzeichnet Hilflosigkeit und verdeutlicht, dass die betreffende Person beim Verrichten alltäglicher Dinge, wie An- und Auskleiden, Körperpflege und/oder Nahrungsaufnahme in erheblichem Maße auf fremde Hilfe angewiesen ist bzw. mindestens dabei betreut oder angeleitet werden muss. Das Merkzeichen H geht oft in Verbindung mit dem Pflegegrad 4 oder 5 einher.
Vergünstigungen, die Personen mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis zustehen, sind unter anderem:
- Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr
- Befreiung von der Kfz-Steuer
- Pflegepauschbetrag für Pflegende
Merkzeichen Bl: Blindheit
Menschen, denen das Augenlicht gänzlich fehlt bzw. bei denen die Gesamtsehschärfe beidäugig bei maximal 1/50 beträgt, erhalten das Merkzeichen Bl. Neben Steuervorteilen zählen unter anderem Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu den Nachteilsausgleichen, die betroffene Personen beanspruchen können. Durch das Merkzeichen BI werden auch die Voraussetzungen für die Blindenhilfe geschaffen.
Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit
Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechtfertigen das Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis. Oft liegen zudem Sprachstörungen vor, die sich in einer schwer verständlichen Lautsprache äußern.
Folgende Nachteilsausgleiche stehen Menschen mit einer derartigen Behinderung unter anderem zu:
- Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr
- Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer
- Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Merkzeichen TBl: Taubblindheit
Wer unter einer Beeinträchtigung der Hörfunktion mit einem GdB von mindestens 70 leidet und gleichzeitig unter einer Störung des Sehvermögens mit einem GdB von 100, gilt als taubblind und erhält das Merkzeichen TBl.
Taubblinde Menschen sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und erhalten unter Umständen auch einen Nachlass von ihrem Telefonanbieter. Daneben können sie ggf. einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen. Je nach Bundesland kommen weitere länderspezifische Ausgleiche hinzu.
Merkzeichen RF: Rundfunk/Fernsehen
Das Merkzeichen RF richtet sich vor allem an Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Das sind insbesondere Menschen mit einer Sehbehinderung und einem GdB von mindestens 60 und/oder einer Hörbehinderung bei einem GdB von mindestens 50.
In der Regel bedeutet das Merkzeichen eine Reduzierung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel der üblichen Gebühr.
Merkzeichen B: Begleitperson
Das Merkzeichen B kennzeichnet, dass eine Person mit Behinderung berechtigt ist, eine Begleitperson mitzunehmen. Der Begleitperson steht eine kostenlose Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln deutschlandweit sowie ggf. im innerdeutschen Flugverkehr zu.
Um das Merkzeichen B zu erhalten, muss zeitgleich das Merkzeichen G, Gl oder H im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen sein.
Merkzeichen 1. Kl: 1. Klasse
Das Merkzeichen 1. Kl ist in erster Linie Schwerkriegsbeschädigten vorbehalten bzw. Personen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigungsberechtigt sind. Berechtigte Personen können dabei ohne Aufpreis in der 1. Klasse mitfahren, auch wenn das Ticket für die 2. Klasse ausgestellt ist.
Merkzeichen Kriegsbeschädigt
Das Merkzeichen Kriegsbeschädigt findet sich im Schwerbehindertenausweis, sofern ein Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht und ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt wurde.
Merkzeichen VB: Versorgungsberechtigt
Das Merkzeichen VB setzt einen Anspruch auf Versorgung aus anderen Gesetzen als das Bundesversorgungsgesetz voraus sowie einen GdS von mindestens 50. Es richtet sich also an Menschen mit einer Schwerbehinderung, die durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit Ansprüche auf Versorgung bspw. nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz, kurz OEG) haben.
Merkzeichen EB: Entschädigungsberechtigt
Das Merkzeichen EB findet sich nur auf dem Schwerbehindertenausweis, sofern es explizit beantragt wurde. Es erhalten Menschen mit einer schweren Behinderung, denen Entschädigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz zusteht – es handelt sich also um rassistisch oder politisch Verfolgte des Nationalsozialismus. Zudem muss ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt worden sein.
Für den kompakten Überblick haben wir hier noch einmal alle Merkzeichen für Sie in einer Tabelle zusammengefasst:
Merkzeichen | Handicap |
---|---|
G | Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
aG | außergewöhnliche Gehbehinderung |
H | Hilfslosigkeit |
Bl | Blindheit |
Gl | Gehörlosigkeit |
TBl | Taubblindheit |
B | Begleitperson |
RF | Rundfunk/Fernsehen |
1. Kl | 1. Klasse |
EB | Entschädigungsberechtigt |
VB | Versorgungsberechtigt |
Kriegsbeschädigt | Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und GdS von mind. 50 |
Je nach Bundesland kann es noch weitere länderspezifische Merkzeichen geben:
- Hochgradig sehbehinderte Menschen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten bspw. den Sondervermerk HS, wenn eine Sehbehinderung mit einem Sehvermögen von etwa 1/20 vorliegt.
- In Berlin erhält den Sondervermerk T, wer die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst erfüllt: Menschen mit einem mobilitätsbedingten GdB von mindestens 80 und dem Merkzeichen aG.
Merkzeichen beantragen: So geht’s
Da Merkzeichen immer an einen Grad der Behinderung bzw. ein bestimmtes Krankheitsbild gebunden sind, erhalten Sie die auf Sie zutreffenden Merkzeichen mit Ihrem Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt. Dabei haben Sie im Zuge Ihres Antrags auf GdB-Feststellung die Möglichkeit, anzugeben, welche Merkzeichen auf Sie zutreffen. Nutzen Sie diese Option und besprechen Sie ggf. mit Ihrem Arzt, welche Merkzeichen für Sie Erleichterungen im Alltag mit sich bringen.
Sind Sie mit der Feststellung Ihres GdB und den damit einhergehenden Merkzeichen nicht einverstanden, lassen Sie den Bescheid fachkundig prüfen. Unsere Partneranwältinnen und -anwälte übernehmen das und bewerten Ihre Erfolgsaussichten bei einem Widerspruch.
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