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Wissenswertes & Rechtliches zum GdB
Schwerbehinderung feststellen lassen: Widerspruch bei zu niedrigem GdB
Trotz Beeinträchtigung ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben führen – dieser Wunsch ist verständlich, selbsterklärend und Ihr gutes Recht. Der Grad der Behinderung (GdB) sichert Ihnen dabei den Zugang zu sogenannten Nachteilsausgleichen in Form von bspw. Steuervorteilen, Vergünstigungen und Sondergenehmigungen. Ziel ist es deshalb, einen möglichst hohen GdB feststellen zu lassen. Viele Versorgungsämter setzen hier jedoch zu niedrig an. Wir unterstützen Sie bei einem Widerspruch und verhelfen Ihnen so zu mehr Unabhängigkeit.
Unser Service – Ihre Vorteile
- erfahrene Anwältinnen und Anwälte prüfen Ihren Feststellungsbescheid
- fachkundige Einschätzung Ihrer Widerspruchs-Chancen
- Minimierung des Risikos einer ungünstigeren Festsetzung
- auch vor Gericht an Ihrer Seite
Feststellung GdB: Je höher, desto besser
Beeinträchtigte Menschen sollen per Gesetz trotz ihrer Behinderung möglichst gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Wem dafür welche Hilfen zur Verfügung gestellt werden, wird unter anderem über den Grad der Behinderung, kurz GdB, bestimmt.
Hinweis: Antrag Grad der Behinderung
Der GdB gilt als Maß für körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen, auch Funktionsbeeinträchtigungen genannt. Ein Feststellungsantrag ist möglich und auch sinnvoll, sofern absehbar ist, dass Ihre Behinderung nicht vorübergehend ist und über eine Dauer von mindestens sechs Monaten anhält.
Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Da ab diesem Wert beeinträchtigten Menschen eine Vielzahl an Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleichen zugestanden werden, wird dieser bei der Feststellung nach Möglichkeit angestrebt. Zudem erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
Abstufungen beim GdB
Der Grad der Behinderung wird in Zehner-Schritten eingestuft – beginnend ab 20, endend bei 100. Wenngleich auch ein GdB von 10 vorliegen kann, findet dieser weiterhin keine Betrachtung, da betroffenen Personen keine Nachteilsausgleiche zugutekommen.
Für bestimmte Krankheitsbilder sind Spannen beim GdB vorgesehen, beispielsweise zwischen 30 und 50 bei Gliedmaßenschäden. Derartige Abstufungen sorgen bei der Feststellung regelmäßig für Streitigkeiten zwischen Antragsteller und Versorgungsamt. Die Behörden sind geneigt, niedriger anzusetzen, wohingegen die Betroffenen einen möglichst hohen GdB anstreben.
Mithilfe eines Widerspruches kann das Ergebnis zwecks neuer Feststellung angefochten werden. Wir unterstützen Sie dabei. Im weiteren Verlauf gehen wir darauf genauer ein. Wir erklären Ihnen, wie unser Service funktioniert und wie Sie ihn in Anspruch nehmen können.
Nachteilsausgleiche: GdB und entsprechende Vorteile
Der Grad der Behinderung bestimmt, welche Nachteilsausgleiche Ihnen zustehen. Deshalb ergeben sich aus einem höheren GdB auch mehr Nachteilsausgleiche. Mit einem Grad der Behinderung zwischen 20 und 30 gehen beispielsweise in erster Linie steuerliche Vorteile einher. Ab einem GdB von 50 sieht das schon anders aus: besonderer Kündigungsschutz, Parkerleichterungen, Entfernungspauschalen und viele weitere Nachteilsausgleiche sind möglich – teilweise in Abhängigkeit von einem Merkzeichen.
Grad der Behinderung | Nachteilsausgleich |
---|---|
GdB 20 | steuerlich absetzbarer Behinderten-Pauschbetrag: 384 EUR |
GdB 30/40 | steuerlich absetzbarer Behinderten-Pauschbetrag: 620 EUR (GdB 30), 860 EUR (GdB 40) |
ggf. Gleichstellung mit Schwerbehinderten Menschen | |
bei gleichgestellten Arbeitnehmer:innen: Kündigungsschutz und begleitende Hilfe im Arbeitsleben | |
GdB 50 | steuerlich absetzbarer Behinderten-Pauschbetrag:1.140 EUR |
Schwerbehindertenausweis | |
besonderer Kündigungsschutz | |
Kraftfahrzeughilfe | |
Freibetrag in Höhe von 1.800 EUR bei Wohngeld im Falle von Pflegebedürftigkeit | |
vorzeitiger Altersrenteneintritt (ab 63 bzw. 65 Jahren), abschlagsfrei oder vorzeitige Altersrente mit Abschlägen bis zu fünf Jahren | |
bei Merkzeichen G und aG wahlweise bei der Steuer absetzbar: Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit | |
GdB 60 | steuerlich absetzbarer Behinderten-Pauschbetrag: 1.440 EUR |
ggf. Parkerleichterungen bei orange-farbenem Ausweis | |
GdB 70 | steuerlich absetzbarer Behinderten-Pauschbetrag: 1.780 EUR |
wahlweise Entfernungskotsenpauschale oder steuerliche Absetzbatkeit von tatsächlichen Fahrtkosten beim Arbeitsweg | |
bei Merkzeichen G behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 900 € | |
Ermäßigte BahnCard | |
GdB 80 | steuerlich absetzbarer Behinderten-Pauschbetrag: 2.120 EUR |
steuerlich absetzbare Behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale: 900 EUR | |
GdB 90 | steuerlich absetzbarer Behinderten-Pauschbetrag: 2.460 EUR |
GdB 100 | steuerlich absetzbarer Behinderten-Pauschbetrag: 2.840 EUR |
Freibetrag beim Wohngeld: 1.800 EUR |
Merkzeichen und GdB
Merkzeichen werden grundsätzlich unabhängig von einem Grad der Behinderung vergeben. Gleichzeitig berechtigen Sie manche Merkzeichen aber auch, bestimmte Nachteilsausgleiche bei Behinderung zu beanspruchen.
Um das einmal zu verdeutlichen: Ein GdB von 50 bedeutet nicht automatisch, dass Ihnen ein bestimmtes Merkzeichen zusteht. Die Anerkennung ist an Voraussetzungen gekoppelt – beim Merkzeichen G ist es z.B. eine Gehbehinderung. Ist in Ihrem Schwerbehindertenausweis bei einem GdB von 50 das Merkzeichen G allerdings vorhanden, gehen damit für Sie z.B. steuerliche Erleichterungen für den Arbeitsweg einher.
Insgesamt werden 12 Merkzeichen unterschieden. Hier ein Überblick
Merkzeichen | Handicap |
---|---|
G | Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
aG | außergewöhnliche Gehbehinderung |
H | Hilfslosigkeit |
Bl | Blindheit |
Gl | Gehörlosigkeit |
TBl | Taubblindheit |
B | Begleitperson |
RF | Rundfunk/Fernsehen |
1. Kl | 1. Klasse |
EB | Entschädigungsberechtigt |
VB | Versorgungsberechtigt |
Kriegsbeschädigt | Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und GdS von mind. 50 |
Zwar sind Merkzeichen und GdB unabhängig voneinander zu betrachten, dennoch erhalten Sie Merkzeichen im Zuge der GdB-Feststellung. Kreuzen Sie dazu im Antragsformular an, welche Merkzeichen auf Sie und Ihre Beeinträchtigungen zutreffen. Das Versorgungsamt entscheidet dann, ob Ihnen die jeweiligen Merkzeichen zustehen.
GdB feststellen lassen: So geht’s
Wie bereits erwähnt, sind die Versorgungsämter für die Feststellung eines GdB verantwortlich. Dementsprechend müssen Sie Ihren Antrag auch dort stellen. Dafür haben Sie zweierlei Möglichkeiten:
- online per Onlineantrag
- per Ausfüllen von Vordrucken (erhältlich beim Versorgungsamt)
Wichtig: Antragstellung durch Vertrauensperson
Wer selbst nicht in der Lage ist, einen Antrag auf GdB-Feststellung zu stellen, kann eine Vertrauensperson bestimmen.
Das Antragsverfahren läuft nach einem bestimmten Schema ab. Für Sie sind in dem Kontext folgende Punkte besonders wichtig:
- Ärztliche Atteste und Nachweise belegen Ihre Beeinträchtigungen. Sprechen Sie also mit Ihrem Hausarzt über den Antrag auf Feststellung eines GdB und bitten Sie ihn um benötigte Unterlagen.
Hinweis: Befunde der vergangenen zwei Jahre
Für die Feststellung des GdB sind vor allem Befunde aus den vergangenen zwei Jahren relevant. Fordern Sie dementsprechend nicht nur die aktuellsten Befunde an.
- Befreien Sie Ihren Arzt bzw. Ihre Ärzte von der Schweigepflicht. Damit ermöglichen Sie es dem Versorgungsamt, sich ggf. weitere Auskünfte einzuholen – es ist wichtig, dass es dazu uneingeschränkt in der Lage ist.
- Vervollständigen Sie Ihre Unterlagen und tragen Sie alle Dokumente zusammen, die in irgendeiner Form Aufschluss über eine bestehende Beeinträchtigung geben. Das können beispielsweise auch Nachweise über eine Sehschwäche sein, EKG-Befunde, Anerkennungsbescheide von Arbeitsunfällen etc.
- Je nachdem, welche Variante für Sie infrage kommt: Füllen Sie den Onlineantrag bzw. die Vordrucke möglichst vollständig aus.
- Haben Sie bereits bei anderen Sozialleistungsträgern andere Anträge eingereicht, ist es wichtig, dass Sie das Versorgungsamt darüber informieren.
- Kennzeichen Sie sämtliche Merkzeichen, die Ihren Beeinträchtigungen entsprechen.
- Werfen Sie abschließend nochmal einen kritischen Blick auf Ihren Antrag, prüfen ihn auf Vollständigkeit und senden Sie ihn ab.
Im weiteren Verlauf wird sich das Versorgungsamt bzw. der Ärztliche Dienst der genauen Prüfung annehmen und schließlich den GdB feststellen. Dafür hat die Behörde per Gesetz maximal sechs Monate Zeit.
Bearbeitungsdauer bei Antrag auf GdB
Lange Bearbeitungszeiten bei der Feststellung des GdB sind für viele Menschen mit Behinderung ein echtes Problem. Bereits die sechs Monate, die der Gesetzgeber den Versorgungsämtern zugesteht, können zur Herausforderung werden. Die Realität stellt sich aktuell jedoch deutlich problematischer dar: Weitaus längere Wartezeiten sind keine Seltenheit.
Das müssen und sollten Sie nicht akzeptieren. Mit unserer Unterstützung beschleunigen Sie die Feststellung Ihres GdB. Warten Sie bereits sechs Monate auf den Feststellungsbescheid, erzwingen wir mithilfe einer Untätigkeitsklage eine schnellere Bearbeitung.
Hinweis: Untätigkeitsklage
Eine Untätigkeitsklage setzt voraus, dass über einen Antrag oder Widerspruch nicht nach Ablauf einer angemessenen Frist entschieden wurde. Beim Antrag auf Feststellung des GdB beträgt die Frist sechs, bei einem Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid lediglich drei Monate.
Stellen bereits sechs Monate Wartezeit eine unzumutbare Härte für Sie dar, haben Sie zudem die Möglichkeit, einen Eilantrag zu stellen. Machen Sie davon Gebrauch, sofern Sie unter besonders schweren Beeinträchtigungen leiden.
Grad der Behinderung: Bildung und Feststellung
Sobald Ihr Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist, erfolgt eine Prüfung durch den Ärztlichen Dienst. Dabei wird vor allem Ihre Krankheitsgeschichte der vergangenen zwei Jahre durchleuchtet. Der jeweilige Gutachter folgt dabei festgelegten Regeln, basierend auf den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beinhalten diverse chronische Krankheiten und Arten der Behinderung. Darüber hinaus gelten sie als Maßstab für die Anerkennung eines Grads der Schädigungsfolgen (GdS), mit dem grundsätzlich auch ein GdB einhergeht. Auch wenn die Versorgungsmedizinischen Richtlinien für Gutachter und Gerichte bei der Feststellung eines GdB verbindlich sind, ist nicht auszuschließen, dass es aufgrund von Spannen beim GdB zu abweichenden Einstufungen kommt.
Anhand eines Beispiels wollen wir das einmal verdeutlichen: Je nach Ausmaß bzw. Stärke von Symptomen können Herz-Erkrankungen mit einem GdB zwischen 50 und 100 festgestellt werden. Der Rahmen ist also klar vorgegeben, die Spanne ist jedoch enorm.
GdB und GdS: Wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolge (GdS) gehen oft miteinander einher. Zwar findet der GdS im sozialen Entschädigungsrecht Anwendung, GdB und GdS werden dennoch nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Folgendes mach dabei den Unterschied:
- der GdS berücksichtigt ausschließlich kausale Schädigungsfolgen
- der GdB umfasst jede Behinderung bzw. Beeinträchtigung, unabhängig von deren Ursache (nicht kausal)
Wenngleich bei Feststellung eines GdS immer auch ein GdB in gleicher Höhe zuerkannt wird, muss der GdB gesondert beantragt werden. Der Grund: Da, wie bereits angeschnitten, der GdB auch andere Beeinträchtigungen berücksichtigt, kann dieser höher als der GdS ausfallen.
Gesamt-GdB: GdB unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen
Werden Sie im täglichen Leben durch mehrere Funktionsbeeinträchtigungen eingeschränkt, wird ein Gesamt-GdB gebildet – unter Berücksichtigung gegenseitiger Wechselwirkungen der einzelnen Behinderungen. Für den Ärztlichen Dienst ist dabei die Beeinträchtigung maßgebend, die den höchsten Einzelwert aufweist. Die wird als sogenannte „führende Behinderung“ betitelt. Zu einer Addition einzelner GdB kommt es also nicht.
GdB zu niedrig festgestellt – wir helfen
In vielen Fällen ist ein höherer Grad der Behinderung möglich – für Laien ist es dabei in der Regel aber schwer
- das zu erkennen
- mithilfe eines Widerspruchs eine Korrektur einzufordern
Hierbei können Sie auf unsere Unterstützung zählen. Wir prüfen Ihren Bescheid komplett kostenlos. Sofern Sie die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllen, fallen für Sie auch bei einem Widespruch beim Versorgungsamt keinerlei Kosten für Sie an. Ist unser Service für Sie mit Kosten verbunden, garantieren wir Ihnen völlige Transparenz.
Wichtig: Widerspruchsfrist
Um fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Feststellungsbescheid einlegen zu können, ist es wichtig, dass Sie uns diesen bestenfalls direkt nach Erhalt übermitteln. Die Frist beträgt einen Monat. Danach ist Ihr Bescheid rechtskräftig.
Der Ablauf ist wie folgt:
- Feststellungsbescheid geht bei Ihnen ein.
- Sie übermitteln uns online den Bescheid.
- Unsere Anwältinnen und Anwälte prüfen Ihren Bescheid auf Fehler.
- Bei bestehenden Erfolgsaussichten wird Widerspruch gegen die Feststellung eingelegt.
- Das Versorgungsamt erlässt zu Ihren Gunsten einen neuen Bescheid.
Reagiert das Versorgungsamt nicht in einem angemessenen Zeitraum auf den Widerspruch, beschleunigen wir die Bearbeitung mithilfe einer Untätigkeitsklage. Die legen wir im Übrigen auch für Sie ein, wenn sich die Behörde bereits mit Ihrem Erstantrag oder Verschlimmerungsantrag Zeit lässt.
Ihre Vorteile im Überblick:
- erfahrene Anwältinnen und Anwälte prüfen Ihren Feststellungsbescheid
- Sie erhalten eine fachkundige Einschätzung zu Ihren Widerspruchs-Chancen
- Risiko einer ungünstigeren Festsetzung wird minimiert
- bei gescheitertem Widerspruch prüfen wir eine Klage vor dem Sozialgericht und vertreten Sie im weiteren Verlauf
- Sie tragen keinerlei Kostenrisiko – unser Service ist für Sie komplett kostenlos (bei Beratungsschein)
- als Selbstzahlerin oder Selbstzahler haben Sie jederzeit volle Kostenkontrolle
Hinweis: kostenloser Service
Die Prüfung Ihres Feststellungsbescheides ist grundsätzlich kostenlos. Bei einem weiteren Vorgehen in Form eines Widerspruches entstehen für Sie keine Kosten, wenn Sie die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllen. Ein kostenfreies Klageverfahren ist indes nur möglich, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Frist verstrichen – zu spät für einen Widerspruch?
Dass eine Frist nicht gewahrt werden kann, kommt vor. Damit ist aber nicht jede Chance auf Korrektur Ihres Feststellungsbescheides vertan: Sie haben die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Damit stoßen Sie die erneute Prüfung Ihres Krankheitszustandes an.
Allerdings: Bei der Begründung ist äußerste Sorgfalt geboten. Begründen Sie Ihren Antrag mit oberflächlichen Argumenten, wird auch nur oberflächlich überprüft.
Geltungsdauer: Kann der GdB ablaufen?
Ein GdB kann grundsätzlich nicht ablaufen. Einmal festgestellt, bleibt er Ihnen unbefristet erhalten. Anders verhält es sich jedoch beim Schwerbehindertenausweis. Der muss in aller Regel nach fünf Jahren verlängert werden. Unbefristete Ausweise werden nur in Ausnahmefällen und bei Erfüllung strenger Voraussetzungen ausgestellt.
Veränderungen bzw. insbesondere Verschlechterungen des Gesundheitszustandes können jedoch eine Neufeststellung des GdB erfordern. In dem Fall müssen Sie einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt stellen. Auch hier raten wir dazu, den neuen Feststellungsbescheid fachkundig prüfen zu lassen. Vor allem, weil eine Neufeststellung ein besonderes Risiko birgt: die Feststellung von Verbesserungen.
Wichtig: Verbesserungen
Da bei einem Verschlimmerungsantrag erneut Ihre ganze Krankengeschichte geprüft wird, können auch Verbesserungen festgestellt werden, was ggf. eine Herabstufung in einem bestimmten Bereich nach sich ziehen kann.
Sofern sich Ihr Gesundheitszustand geändert hat, sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ehe Sie einen Verschlimmerungsantrag stellen. Der Antrag kann auf einzelne Funktionsbeeinträchtigungen beschränkt werden.
Wie hoch ein Grad der Behinderung ausfällt, hängt vom Ausmaß der vorliegenden Beeinträchtigungen ab. Grundsätzlich erfolgt eine Feststellung in Zehner-Schritten zwischen 20 und 100. Zwar gibt es auch einen GdB unter 20, dieser bringt allerdings keine Nachteilsausgleiche mit sich. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.
Eine Behinderung bzw. Beeinträchtigung lässt sich in der Regel keinem genauen Wert zuordnen – zumal oftmals auch Spannen bei bestimmten Gesundheitszuständen, bspw. ein GdB zwischen 50 und 80, vorgesehen sind. Deshalb sind Tabellen hier oft irreführend. Ein GdB muss immer individuell bestimmt werden, da neben der Beeinträchtigung auch weitere Umstände wie mögliche Nebenerkrankungen berücksichtigt werden müssen.
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